1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
1.1
Der Verein ist eine Gütegemeinschaft im Sinne der Grundsätze für Gütezeichen in der jeweils gültigen Fassung und führt den Namen „Gütegemeinschaft Anti-Graffiti e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen.
1.2
Sitz und Gerichtsstand sowie Erfüllungsort für Ansprüche aus dieser Satzung ist Berlin.
1.3
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Zweck und Aufgabe
2.1
Der Verein hat den Zweck,
2.1.1
die Güte der Graffitientfernung und Graffitiprophylaxe einschließlich der dazugehörigen Verfahren, Technologien und Materialien zu sichern und
2.1.2
Leistungen und Erzeugnisse, deren Güte gesichert sind, mit dem Gütezeichen der Gütegemeinschaft zu kennzeichnen.
2.2
Zu diesem Zweck hat der Verein die Aufgaben,
2.2.1
eine Gütezeichensatzung nebst Durchführungsbestimmungen zu schaffen,
2.2.2
zu überwachen, dass Gütezeichenbenutzer die Gütezeichensatzung einhalten,
2.2.3
Gütezeichenbenutzer zu verpflichten, nur solche Leistungen, deren Güte gesichert ist, mit dem Gütezeichen zu kennzeichnen.
2.3
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
3. Mitgliedschaft
3.1
Die Mitgliedschaft des Vereins kann erwerben:
3.1.1
jeder Betrieb, der Graffitientfernung und Graffitiprophylaxe durchführt und/oder die dazugehörigen Verfahren, Technologien und Materialien anbietet bzw. herstellt,
3.1.2
jeder Verband oder jede Person, die Wirtschafts- und Verkehrskreise vertritt,
3.2
wenn der Verein anerkennt, dass sie ein berechtigtes Interesse an der Gütesicherung haben. Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle der Gütegemeinschaft Anti-Graffiti e.V. zu richten. Antragsteller müssen sich verpflichten, die Satzung anzuerkennen und ihre Vorschriften zu befolgen.
3.3
Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, beim Güteausschuss Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde verworfen, kann der Beschwerdeführer binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, den Rechtsweg gemäß Abschnitt 11 dieser Satzung in Anspruch nehmen. Ablehnung des Antrages und Verwerfung der Beschwerde sind zu begründen.
4. Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1
Den Mitgliedern steht der Verein in allen Angelegenheiten der Gütesicherung zur Verfügung. Mitglieder nach Abschnitt 3.1.1 sind berechtigt und verpflichtet, das Gütezeichen der Gütegemeinschaft zu erwerben.
4.2
Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft herleiten, kann ein Mitglied nur an Rechtsnachfolger übertragen. Die Übertragung muss vom Vorstand genehmigt sein. Der Vorstand schreibt auch die Form der Übertragung vor.
4.3
Mitglieder sind verpflichtet,
4.3.1
den Vereinszweck zu fördern,
4.3.2
binnen 6 Monaten, nachdem sie die Mitgliedschaft gem. Abschnitt 3.1.1 erworben haben, die Verleihung des Gütezeichens zu beantragen,
4.3.3
die Bestimmungen des gesamten Satzungswerkes sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Verbandsorgane einzuhalten.
4.3.4
Beiträge bzw. Umlagen pünktlich an den Verein zu zahlen.
4.4
Die Gütezeichenbenutzer haben die Güte ihrer Leistungen selbst zu vertreten. Eine Haftung der Gütegemeinschaft, ihrer Organe oder Beauftragten ist ausgeschlossen.
5. Ende der Mitgliedschaft
5.1
Die Mitgliedschaft endet durch:
5.1.1
Austritt,
5.1.2
Ausschluss,
5.1.3
Liquidation,
5.1.4
Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
5.2
Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist mit eingeschriebenem Brief an den Geschäftsführer zu richten.
5.3
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn
5.3.1
die Voraussetzungen des Abschnittes 3.1 nicht mehr gegeben sind;
5.3.2
ein Mitglied nach Abschnitt 3.1.1 nicht innerhalb von 6 Monaten (Abschnitt 4.3.2), nachdem es die Mitgliedschaft erworben hat, das Gütezeichen beantragt;
5.3.3
der Antrag, das Gütezeichen verliehen zu erhalten, endgültig abgelehnt ist;
5.3.4
das verliehene Gütezeichen über einen Zeitraum von 6 Monaten nicht angewandt wird;
5.3.5
das Mitglied schwerwiegend gegen die Satzung der Gütegemeinschaft einschließlich Gütezeichensatzung, Durchführungsbestimmungen und Güte- und Prüfbestimmungen oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse der Organe der Gütegemeinschaft verstoßen hat.
5.4
Der Vorstand gibt einem Mitglied mit einer Frist von 4 Wochen Gelegenheit, sich
5.5
zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen 4 Wochen, nachdem der Beschluss zugestellt ist, beim Güteausschuss Beschwerde einlegen. Wird die Beschwerde verworfen, kann der Beschwerdeführer binnen 4 Wochen, nachdem der Bescheid zugestellt ist, den Rechtsweg gemäß Abschnitt 11 dieser Satzung in Anspruch nehmen. Im Falle des Abschnittes kann nach Ablauf dieser Frist der Ausschluss nur dadurch abgewendet werden, wenn das Mitglied den Nachweis über eine neue positive Erstprüfung erbringt und sodann die Kennzeichnung wieder aufnimmt.
5.6
Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung.
5.7
Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausscheiden nicht berührt.
6. Organe des Vereins
6.1
Die Organe des Vereins sind
6.1.1
die Mitgliederversammlung
6.1.2
der Vorstand
6.1.3
der Güteausschuss
6.1.4
der Geschäftsführer.
6.2
Es ist nicht zulässig, dass Rechte und Pflichten eines Organs durch ein anderes Organ übernommen werden oder beeinträchtigt werden.
6.3
Wer einem Vereinsorgan angehört, hat die Geschäfte des Vereins unparteiisch zu führen und interne Geschäfts und Betriebsvorgänge der Mitglieder, von denen er dienstlich erfahren hat, vertraulich zu behandeln.
7. Mitgliederversammlung
7.1
Die Mitgliederversammlung wird jährlich mindestens einmal vom Vorsitzenden durch den Geschäftsführer einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn der Vorsitzende oder der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangen. Einladungen werden mindestens 21 Tage vorher schriftlich zugestellt. Dabei muss die Tagesordnung mitgeteilt werden.